Allgemeine Geschäftsbedingungen Feuer und Eis Touristik GmbH

 

Sehr geehrte Kunden und Reisende,

die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden/ Reisenden und der Feuer und Eis Touristik GmbH, Mühlbachweg 6, 83700 Weissach, nachfolgend „F&E“ abgekürzt, zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichenVorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.

 

 

  1. Abschluss des Pauschalreisevertrages,Verpflichtungen des Kunden/Reisenden

 1.1. Für alle Buchungswege gilt:

  1. a) Grundlage des Angebots von F&E und der Buchung des Kunden/Reisenden sind die Reiseausschreibung und die er­gänzenden Informationen von F&E für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden/Reisenden bei der Buchung vor­liegen.
  2. b) Reisevermittler und Buchungsstellen, sind von F&E nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu ge­ben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Rei­seausschreibung bzw. die vertraglich von F&E zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
  3. c) Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von F&E herausgegeben werden, sind für F&E und die Leistungspflicht von F&E nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden/Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von F&E gemacht wurden.
  4. d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von F&E vom In­halt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von F&E vor, an das er für die Dauer von 3 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zu­stande, soweit F&E bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informa­tionspflichten erfüllt hat (www.feuer-eis-touristik.de/pauschalreiserichtlinie) und der Kunde/Reisende innerhalb der Bin­dungsfrist F&E die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
  5. e) Die von F&E gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmoda­litäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) wer­den nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
  6. f) Der Kunde/Reisende haftet für alle vertraglichen Verpflich­tungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Ver­pflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:

  1. a) Mit der Buchung bietet der Kunde/Reisende F&E den Ab­schluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Kunde/Reisende 3 Werktage gebunden.
  2. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestäti­gung (Annahmeerklärung) durch F&E zustande. Bei - oder unverzüglich nach - Vertragsschluss wird F&E dem Kunden/Reisenden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende - Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger über­mitteln (welcher es dem Kunden/Reisenden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern der Kunde/Reisen­de nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EGBGB hat, weil der Ver­tragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit bei­der Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:

  1. a) Dem Kunden/Reisenden wird der Ablauf der elektroni­schen Buchung in der entsprechenden Anwendung von F&E erläutert.
  2. b) Dem Kunden/Reisenden steht zur Korrektur seiner Ein­gaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
  3. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
  4. d) Soweit der Vertragstext von F&E im Onlinebuchungssys­tem gespeichert wird, wird der Kunde/Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
  5. e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungs­pflichtig buchen“ bietet der Kunde/Reisende F&E den Ab­schluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die­ses Vertragsangebot ist der Kunde/Reisende drei Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden.
  6. f) Dem Kunden/Reisenden wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
  7. g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des But­tons „zahlungspflichtig buchen“ begründet keinen Anspruch des Kunden/Reisenden auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsanga­ben. F&E ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertrags­angebot des Kunden/Reisenden anzunehmen oder nicht.
  8. h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestäti­gung von F&E beim Kunden/Reisenden zu Stande.
  9. i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vornahme der Bu­chung des Kunden/Reisenden durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zu­gang und Darstellung dieser Reisebestätigung beim Kunden/Reisenden am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung nach

 

  1. f) bedarf, soweit dem Kunden/Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbind­lichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde/Reisenden diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt. F&E wird dem Kunden/Reisenden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.

1.4. F&E weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vor­schriften (§ 312 Abs. 7 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobil­funkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rück­trittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reise­leistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräu­men geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt wor­den; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht eben­falls nicht.

 

  1. Bezahlung

 2.1. F&E und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Rei­sepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungs­vertrag besteht und dem Kunde/Reisenden der Sicherungs­schein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers in kla­rer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reise­preis sofort zahlungsfällig.

2.2. Leistet der Kunde/Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zah­lungsfälligkeiten, obwohl F&E zur ordnungsgemäßen Erbrin­gung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurück­behaltungsrecht des Kunden/Reisenden besteht, und hat der Reisende den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist F&E berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung und nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden/Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten.

 

  1. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen

 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reise­leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreise­vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von F&E nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind F&E vor Reisebeginn gestattet, soweit die Ab­weichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. F&E ist verpflichtet, den Kunden/Reisenden über Leis­tungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Än­derungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden/Reisenden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde/Reisende berechtigt, innerhalb einer von F&E gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde/Rei­sende nicht innerhalb der von F&E gesetzten Frist ausdrück­lich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisever­trag, gilt die Änderung als angenommen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unbe­rührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte F&E für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwer­tiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Kunden/Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten

 

  1. Preiserhöhung; Preissenkung

 4.1. F&E behält sich nach Maßgabe der § 651f, 651g BGB und der nachfolgenden Regelungen vor, den im Pauschal­reisevertrag vereinbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich eine nach Vertragsschluss erfolgte

  1. a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energie­träger,
  2. b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für verein­barte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
  3. c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.

4.2. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern F&E den Kunden/Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.

4.3. Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:

  1. a) Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Perso­nen nach 4.1a) kann F&E den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann F&E vom Kunden/Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von F&E anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die zu befördernden Personen geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag kann F&E vom Kunden/Reisenden verlan­gen.

  1. b) Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben gem. 4.1b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteili­gen Betrag heraufgesetzt werden.
  2. c) Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 4.1c) kann der Rei­sepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Rei­se dadurch für F&E verteuert hat.

4.4. F&E ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich die in 4.1 a) -c) genannten Preise, Ab­gaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Rei­sebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für F&E führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von F&E zu erstatten. F&E darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbe­trag die F&E tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. F&E hat dem Kunden/Reisenden auf dessen Ver­langen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausga­ben entstanden sind.

4.5. Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor Reisebe­ginn eingehend beim Kunden/Reisenden zulässig.

4.6. Bei Preiserhöhungen von mehr als 8 % ist der Kunde/Reisende berechtigt, innerhalb einer von F&E gleichzeitig mit Mitteilung der Preiserhöhung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt der Kunde/Rei­sende nicht innerhalb der von F&E gesetzten Frist ausdrück­lich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisever­trag, gilt die Änderung als angenommen.

 

  1. Rücktritt durch den Kunden/Reisenden vor Reisebeginn: Stornokosten

 5.1. Der Kunde/Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber F&E unter der vorstehend/nachfolgend angege­benen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Rei­severmittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden/Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde/Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert F&E den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann F&E eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. F&E kann keine Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftre­ten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Be­förderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außer­gewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vor­kehrungen getroffen worden wären.

5.3. F&E hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rück­trittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berück­sichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

  1. a) Eigenanreise in die Zielgebiete
  • bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
  • vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
  • vom 14. bis 08. Tag vor Reiseantritt 70 %
  • vom 07. bis 03. Tag vor Reiseantritt 80 %
  • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;
  1. b) Flugpauschalreisen mit Linien- oder Charterflug sowie Rei­sen, die nicht unter die vorgenannte Ziffer a) fallen
  • bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 %
  • ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
  • ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
  • ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
  • ab dem 8. Tag vor Reiseantritt 70 %
  • ab dem 2. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises;

5.4. Dem Kunden/Reisenden bleibt es in jedem Fall unbe­nommen, F&E nachzuweisen, dass F&E überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von F&E geforderte Entschädigungspauschale. Eine Ent­schädigungspauschale gem. Ziffer 5.3. gilt als nicht festgelegt und vereinbart, soweit F&E nachweist, dass F&E wesentlich höhere Aufwendungen entstanden sind als der kalkulierte Be­trag der Pauschale gemäß Ziffer 5.3. In diesem Fall ist F&E verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksich­tigung der ersparten Aufwendungen und des Erwerbs einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu begründen.

5.5. Ist F&E infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, bleibt §651h Abs. 5 BGB unberührt.

5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden/Reisenden, gemäß § 651 e BGB von F&E durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn diese F&E 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

5.7. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskos­ten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt auch für die Abdeckung von pandemiebezo­genen Risiken.

 

  1. Umbuchungen

6.1. Ein Anspruch des Kunden/Reisenden nach Vertragsab­schluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leis­tungen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil F&E keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden/Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden/Reisenden den­noch eine Umbuchung vorgenommen, kann F&E bei Einhal­tung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt vom jeweils von der Umbuchung betroffenen Kunden/Reisenden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts an­deres im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungs­entgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in Ziffer 5 € 26 je betroffenen Reisenden.

6.2. Umbuchungswünsche des Kunden/Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalrei­severtrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleich­zeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten ver­ursachen.

 

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Kunde/Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung F&E bereit und in der Lage war, aus Gründen die dem Kunden/Reisenden zuzu­rechnen sind, nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kosten­freien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages be­rechtigt hätten. F&E wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

  1. Rücktritt wegen Nichterreichens derMindestteilnehmerzahl

8.1. F&E kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmer­zahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:

  1. a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung von F&E beim Kunden/Rei­senden muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein
  2. b) F&E hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rück­trittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
  3. c) F&E ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. F&E kann dem Kunden/Reisenden Alter­nativen anbieten
  4. d) Ein Rücktritt von F&E später als 4 Wochen vor Reisebe­ginn ist unzulässig.

8.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde/Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.5. gilt entsprechend.

 

  1. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

9.1. F&E kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von F&E nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Auf­hebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von F&E beruht.

9.2. Kündigt F&E, so behält F&E den Anspruch auf den Rei­sepreis; F&E muss sich jedoch den Wert der ersparten Auf­wendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die F&E aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in An­spruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

  1. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

10.1. Reiseunterlagen

Der Kunde/Reisende hat F&E oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von F&E mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

  1. a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
  2. b) Soweit F&E infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Rei­sende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend ma­chen
  3. c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unver­züglich dem Vertreter von F&E vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter von F&E vor Ort nicht vorhanden und ver­traglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an F&E unter der mitgeteilten Kontaktstelle von F&E zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters von F&E bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
  4. d) Der Vertreter von F&E ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3. Fristsetzung vor Kündigung

Will der Kunde/ Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er F&E zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von F&E verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4. Gepäckbeschädigung und -Gepäckverlust

10.4.1. Erdgebundene Reisen (Wander- und Radreisen): Bei Beschädigung oder Verlust bei dem von F&E angebotenen Gepäcktransport (Gepäcktransfer) haftet F&E nur bei Ver­schulden und im Falle sofortiger Meldung bei Schadeneintritt. Die Haftung ist auf max. € 200 je Person beschränkt, dies gilt nicht, soweit die Beschädigung durch F&E grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Eine Haftung ist ausge­schlossen bei Überschreitung des Maximalgewichts von 20 kg bzw. nicht zulässigem Gepäckinhalt (weitere Informatio­nen unter www.feuer-eis-touristik.de/gepaeckbestimmungen) oder für optische Schäden und Abnutzung an Haltegriffen und Rollen. Eine Beschädigung ist unmittelbar bei Schadeneintritt bei F&E anzuzeigen.

10.4.2. Flugreisen:

a) Im Zusammenhang mit Flugreisen ist unverzüglich vor Ort eine Schadensanzeige („P.I.R.“ Property Irregularity Report) der zuständigen Fluggesellschaft anzu­zeigen (Hinweis: Fluggesellschaften und F&E können die Er­stattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist.). Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Ta­gen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.

b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehl­leitung von Reisegepäck unverzüglich F&E, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzei­gen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Scha­denanzeige an die Fluggesellschaft gemäß 10.4.2. a) inner­halb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

10.4.3. Bei Leihradbuchung tritt F&E ausschließlich als Vermittler auf, wobei der Leihvertrag vom Kunden direkt mit dem Verleihpartner geschlossen wird und ergänzend die AGB des Verleihpartners Anwendung finden. Leihräder und kundeneigene Fahrräder sind stets gesichert und versperrt abzustellen.  

10.4.4. Die Buchung einer Fahrradbeförderung für kundeneigene Fahrräder - im Zuge eines Personen- und/oder Fahrradtransfers während der Reise oder Rücktransfers – ist nur auf eigenes Risiko möglich. Die von uns beauftragten externen Beförderungspartner bemühen sich mit höchster Sorgfalt um einen reibungslosen Transport, leichte Beschädigungen wie Dellen oder (Lack-)Kratzer können dennoch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine Haftung bei leichter Beschädigung oder Diebstahl kann von F&E nicht übernommen werden. Wir empfehlen den Abschluss einer (Kasko)Fahrradversicherung.

  1. Beschränkung der Haftung

11.1. Die vertragliche Haftung von F&E für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Mög­licherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.

11.2. F&E haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstel­lungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pau­schalreise von F&E sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. F&E haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Auf­klärungs- oder Organisationspflichten von F&E ursächlich geworden sind.

 

  1. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat

Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber F&E geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfol­gen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler ge­bucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.

 

  1. Informationspflichten über die Identität des aus­führenden Luftfahrtunternehmens

13.1. F&E informiert den Kunden/Reisenden bei Buchung entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrt­unternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.

13.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Flug­gesellschaft(en) noch nicht fest, so ist F&E verpflichtet, dem Kunden/Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesell­schaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald F&E weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird F&E den Kunden/Reisenden infor­mieren.

13.3. Wechselt die dem Kunden/Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird F&E den Kunden/Reisenden unverzüglich und so rasch dies mit ange­messenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel informieren.

13.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von F&E oder direkt über https://transport.ec.europa.eu/transport-themes/eu-air-safety-list_en abrufbar und in den Geschäftsräumen von F&E einzusehen.

 

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

14.1. F&E wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der un­gefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls not­wendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Kosten und Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

14.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Be­schaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reise­dokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Ein­halten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn F&E nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

14.3. F&E haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde/Reisende F&E mit der Besor­gung beauftragt hat, es sei denn, dass F&E eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

 

  1. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

15.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Rei­seleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Rei­sezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

15.2. Der Kunde/Reisende erklärt sich einverstanden, an­gemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer (z.B. 3G-Regelung) bei der Inanspruch­nahme von Reiseleistungen zu beachten. Über ggf. be­stehende Teilnahme- oder Zutrittsbeschränkungen informiert F&E vor der Buchung, für die Einhaltung der Regelungen ist der Kunde/Reisende selbst verantwortlich, etwaige Mehr­kosten für Tests sind vom Kunden/Reisenden zu tragen. Im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen hat der Kunde/Reisende unverzüglich F&E und den Leistungs­träger zu verständigen. Durch die vorstehenden Regelungen bleiben die Rechte des Kunden aus § 651i BGB unberührt

 

  1. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarung

16.1. F&E weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau­cherstreitbeilegung darauf hin, dass F&E nicht an einer frei­willigen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reise­bedingungen für F&E verpflichtend würde, informiert F&E die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. F&E weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbei­legungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mit­gliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staats­bürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertrags­verhältnis zwischen dem Kunden/Reisenden und F&E die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Reisenden können F&E ausschließlich am Sitz von F&E verklagen.

16.3. Für Klagen von F&E gegen Kunden/Reisende, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von F&E vereinbart.

 

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